Am 1. April 2025 tritt in der Schweiz die neue Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen in Kraft. Betroffene Organisationen müssen sicherheitsrelevante Vorfälle innerhalb von 24 Stunden an das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) melden. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Gemeinden dazu wissen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Am 1. April 2025 tritt in der Schweiz die neue Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen in Kraft.
- Die Meldepflicht gilt für alle Gemeinden. Es gibt keine Ausnahmen.
- Meldepflichtig sind alle Cyberangriffe, die zu Systemunterbrüchen, Datenabfluss oder Datenmanipulation führen, sowie Cyberangriffe, die längere Zeit unentdeckt bleiben oder mit Erpressung, Drohung oder Nötigung verbunden sind.
- Die Erstmeldung an das BACS muss innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung des Cyberangriffs erfolgen.
- Gemeinden sollten sich frühzeitig im Cyber Security Hub registrieren, um im Notfall Zugriff auf das Meldeformular zu haben.
Neue Meldepflicht ab 01.04.2025
Am 7. März 2025 hat der Bundesrat die Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen beschlossen. Sie tritt am 1. April 2025 in Kraft und verpflichtet Betreiber kritischer Infrastukturen, Cyberangriffe innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Entdeckung an das BACS (Bundesamt für Cybersicherheit) zu melden.
Die Meldungen haben zum Ziel:
- Betroffene bei der Bewältigung von Cyberangriffen zu unterstützen
- Frühzeitige Warnungen für andere Organisationen zu ermöglichen
- Die Sicherheit von kritischen Infrastrukturen in der Schweiz zu stärken
Zusätzlich zur Meldepflicht wurde die Cybersicherheitsverordnung (CSV) verabschiedet, die Ausführungsbestimmungen und Ausnahmen regelt.
Grundlegendes zur Meldepflicht für Gemeinden
Die neue Meldepflicht für Cyberangriffe gilt ab dem 01. April 2025. Sie gilt ausnahmslos für alle Gemeinden.
Welche Cyberangriffe sind meldepflichtig?
Jeder Cyberangriff ist meldepflichtig, wenn mindestens eine der folgenden Fragen mit Ja beantwortet wird:
- Führt/Führte der Angriff zu Systemunterbrüchen bei Mitarbeitenden?
- Führt/Führte der Angriff zu Systemunterbrüchen bei Dritten (z.B. Einschränkung der Dienste gegenüber der Bevölkerung)?
- Müssen/Mussten durch den Angriff Notfallpläne aktiviert werden?
- Führt/Führte der Angriff zu Manipulationen von Informationen?
- Führt/Führte der Angriff zum Abfluss von Daten?
- Blieb der Angriff für mehr als 90 Tage unentdeckt?
- Gibt es Anzeichen für Spionage?
- Gibt es Anzeichen für Vorbereitungshandlungen für weitere Angriffe?
- Ist der Angriff mit Erpressung, Drohung und/oder Nötigung verbunden?
Wie schnell muss ein Cyberangriff gemeldet werden?
Die Erstmeldung an das BACS muss innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung des Cyberangriffs erfolgen.
Sie muss nicht alle Details enthalten – wichtig ist, dass die Gemeinde den Vorfall so früh wie möglich meldet. Anschliessend hat sie 14 Tage Zeit, um die Meldung zu vervollständigen.
Wie erfolgt die Meldung im Falle eines Cyberangriffs?
Am einfachsten erfolgt die Meldung eines Cyberangriffs über den Cyber Security Hub des BACS. Das Vorgehen ist dann wie folgt:
- Registrierung im Cyber Security Hub (sollte jetzt schon beantragt werden, siehe Hinweis unten)
- Meldung über das Online-Formular einreichen
- Bearbeitung und Ergänzung der Meldung innerhalb von 14 Tagen
Alternativ kann eine Meldung auch per E-Mail erfolgen, wobei die Verantwortung für die Vollständigkeit dann bei der Gemeinde liegt.
Bitte beachten Sie bereits bei der Registrierung, dass die Meldungen jeweils über eine persönliche Mailadresse (z.B. vorname.nachname@gemeinde.ch) erfasst werden müssen und nicht über ein Gruppenpostfach (z.B. info@gemeinde.ch) eingereicht werden dürfen.
Welche Informationen müssen in der Meldung enthalten sein?
Die Meldung an das BACS enthält unter anderem folgende Fragen:
- Datum und Uhrzeit der Feststellung des Cyberangriffs
- Dauert der Angriff noch an?
- Wissen Sie, wann der Angriff durchgeführt wurde? Falls ja, wann (Datum/Uhrzeit)?
- Art des Cyberangriffs (z.B. DDoS, Verschlüsselung, etc.)
- Angriffsmethode
- Steht der Angriff in Zusammenhang mit Drohungen, Erpressung oder Nötigung?
- Wurde aufgrund dieses Angriffs Strafanzeige erstattet?
- Möchten Sie weitere Informationen über den Cyberangriff bereitstellen? Wenn ja, welche?
(Anmerkung: Hier kann auch „Nein“ ausgewählt werden, wenn die Gemeinde bspw. keine weiteren Hintergrundinformationen dazu hat.)
- Wie stark ist die Verfügbarkeit der Informationen und/oder Systeme Ihrer Organisation durch den Angriff beeinträchtigt (gar nicht, leicht, mittel, stark)?
- Wie stark ist die Integrität der Informationen Ihrer Organisation durch den Angriff beeinträchtigt (gar nicht, leicht, mittel, stark)?
- Wie stark ist die Vertraulichkeit der Informationen Ihrer Organisation durch den Angriff beeinträchtigt (gar nicht, leicht, mittel, stark)?
- Beeinträchtigt der Angriff den Betrieb Ihrer Organisation?
- Hat Ihre Organisation Massnahmen ergriffen, um den Cyberangriff abzuwehren? Wenn ja, welche?
- Hat Ihre Organisation Massnahmen geplant, um den Cyberangriff abzuwehren? Wenn ja, welche?
Was passiert, wenn man die Meldung abschickt?
Wird die Meldung über den Cyber Security Hub erfasst und abgeschickt, bleibt sie zunächst im Entwurfsmodus und kann innerhalb der nächsten 14 Tage noch ergänzt werden.
Folgen bei Nichtmeldung eines Cyberangriffs
Aufgrund der kurzfristigen Einführung der Meldepflicht für Cyberangriffe gibt es bis zum 1. Oktober 2025 eine Übergangsfrist – in dieser Zeit werden keine Sanktionen verhängt. Betreiber kritischer Infrastrukturen sind jedoch auch in dieser Zeit bereits meldepflichtig.
Ab dem 1. Oktober 2025 gilt ein gestaffeltes Verfahren:
- Hinweis durch das BACS: Die Gemeinde wird vom BACS über die versäumte Meldung informiert und muss die Meldung nachreichen.
- Verfügung: Kommt die Gemeinde der Meldepflicht trotzdem nicht nach, erlässt das BACS eine Verfügung über die umzusetzenden Pflichten.
- Strafanzeige: Ignoriert die Gemeinde auch die Verfügung, erstattet das BACS Strafanzeige und es drohen Bussen bis zu CHF 100’000.
Fragen und Antworten zur Meldepflicht für Cyberangriffe
Die aktuelle Cybersicherheitsverordnung ist unter folgendem Link zu finden: Verordnung über die Cybersicherheit
Ja, da es sich dabei um Erpressung / Drohung / Nötigung handelt.
Das hängt davon ab, wie man den Begriff „gehackt“ definiert:
- Wenn nur die Zugangsdaten kompromittiert wurden, aber kein Missbrauch erkennbar ist, ist der Vorfall nicht meldepflichtig.
- Hat sich ein Angreifer Zugang zu einem Account verschafft, ist der Vorfall meldepflichtig, insbesondere wenn ein Informationsabfluss nicht ausgeschlossen werden kann.
E-Mail-Spoofing ist eine Grauzone. Es wird empfohlen, den Vorfall zu melden.
Nein, Betrug ist in der Regel kein Angriff mit technischem Hintergrund. Daher ist er nicht meldepflichtig. Eine freiwillige Meldung an das NCSC ist aber - wie bisher - auch weiterhin möglich.
Ja, weil dadurch Services für die Öffentlichkeit nicht mehr erreichbar sind.
Meldepflichtig ist die Organisation, deren Webseite betroffen ist - in diesem Fall also die Gemeinde.
Meldepflichtig ist die Organisation, welche die kritische Infrastruktur betreibt - in diesem Fall also der Kanton.
Nein, da sie abgewehrt werden, gelten sie nicht als tatsächlich erfolgte Angriffe.
Nein, es besteht keine nachträgliche Meldepflicht. Nur Vorfälle, die ab dem 01.04.2025 entdeckt werden, müssen gemeldet werden. Vorfälle, die sich vor dem 01.04.2025 ereignet haben, aber erst ab dem 01.04.2025 entdeckt werden, müssen jedoch gemeldet werden.
In diesem Fall ist Microsoft meldepflichtig, nicht die Gemeinde.
Nein, wenn kein unbefugter Zugriff, Datenabfluss oder Missbrauch stattgefunden hat, ist der Vorfall nicht meldepflichtig, da es sich nicht um einen tatsächlich erfolgten Angriff handelt. Die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung eines zukünftigen Angriffs müssen aber natürlich getroffen werden.
Die aktuelle Cybersicherheitsverordnung ist unter folgendem Link zu finden: Verordnung über die Cybersicherheit
Ja, da es sich dabei um Erpressung / Drohung / Nötigung handelt.
Das hängt davon ab, wie man den Begriff „gehackt“ definiert:
- Wenn nur die Zugangsdaten kompromittiert wurden, aber kein Missbrauch erkennbar ist, ist der Vorfall nicht meldepflichtig.
- Hat sich ein Angreifer Zugang zu einem Account verschafft, ist der Vorfall meldepflichtig, insbesondere wenn ein Informationsabfluss nicht ausgeschlossen werden kann.
E-Mail-Spoofing ist eine Grauzone. Es wird empfohlen, den Vorfall zu melden.
Nein, Betrug ist in der Regel kein Angriff mit technischem Hintergrund. Daher ist er nicht meldepflichtig. Eine freiwillige Meldung an das NCSC ist aber - wie bisher - auch weiterhin möglich.
Ja, weil dadurch Services für die Öffentlichkeit nicht mehr erreichbar sind.
Meldepflichtig ist die Organisation, deren Webseite betroffen ist - in diesem Fall also die Gemeinde.
Meldepflichtig ist die Organisation, welche die kritische Infrastruktur betreibt - in diesem Fall also der Kanton.
Nein, da sie abgewehrt werden, gelten sie nicht als tatsächlich erfolgte Angriffe.
Nein, es besteht keine nachträgliche Meldepflicht. Nur Vorfälle, die ab dem 01.04.2025 entdeckt werden, müssen gemeldet werden. Vorfälle, die sich vor dem 01.04.2025 ereignet haben, aber erst ab dem 01.04.2025 entdeckt werden, müssen jedoch gemeldet werden.
In diesem Fall ist Microsoft meldepflichtig, nicht die Gemeinde.
Nein, wenn kein unbefugter Zugriff, Datenabfluss oder Missbrauch stattgefunden hat, ist der Vorfall nicht meldepflichtig, da es sich nicht um einen tatsächlich erfolgten Angriff handelt. Die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung eines zukünftigen Angriffs müssen aber natürlich getroffen werden.
Nein, das ist nicht meldepflichtig, da kein Angriff auf die Infrastruktur der Gemeinde stattgefunden hat. Dennoch sollte der Vorfall natürlich untersucht werden.
Nein, wenn im Zusammenhang damit kein Kriterium für die Meldepflicht erfüllt ist, ist er als solcher nicht meldepflichtig.
Fragen und Antworten zur formellen Meldung für Cyberangriffe
Ja, die Meldung von Datenschutzvorfällen ist unabhängig von der Meldepflicht für Cyberangriffe. Das Formular bietet jedoch die Möglichkeit, eine Kopie der Meldung an andere Behörden (wie z.B. den EDÖB) weiterzuleiten.
Im Falle eines Cyberangriffs auf die Gemeinde ist die Gemeinde meldepflichtig. Das bedeutet, dass die Meldung grundsätzlich durch die Gemeinde zu erfolgen hat.
Je nach Situation kann es aber auch sinnvoll sein, dass der IT-Dienstleister die Meldung erfasst. In diesem Fall muss dies aber gegenüber dem BACS klar kommuniziert werden. Zudem braucht es einen Nachweis, dass die Gemeinde dem IT-Dienstleister den Auftrag zur Meldung des Cyberangriffs erteilt hat (z.B. in Form einer E-Mail der zuständigen Person bei der Gemeinde an die zuständige Person beim IT-Dienstleister mit dem klaren Auftrag, den Vorfall dem BACS zu melden).
Die Meldung muss über einen persönlichen Account erfolgen.
Die Kommunikation mit der Bevölkerung muss in einem solchen Fall sehr ernst genommen werden. Das BACS informiert die Bevölkerung jedoch nicht ohne vorherige Rücksprache mit der betroffenen Organisation.
Unter folgendem Link finden betroffene Gemeinden Hinweise und Tipps des BACS zur Krisenkommunikation: Cyberangriff - wie kommunizieren?
Fragen und Antworten zur Unterstützung vom BACS bei Cyberangriffen
Gemeinden können im Formular angeben, dass sie Hilfe vom BACS wünschen. Dies ist jedoch keine Soforthilfe und die Anfragen werden nur während der Bürozeiten bearbeitet. Für Notfälle ist im Meldeformular eine Pikett-Nummer angegeben. Auch hier wird jedoch keine Soforthilfe garantiert.
Das BACS unterstützt die Gemeinden ausschliesslich in technischer Hinsicht. Dazu gehören beispielsweise die Unterstützung bei analytischen Tätigkeiten, Hinweise auf zu ergreifende Massnahmen oder die Zusammenarbeit mit den IT-Spezialisten der Gemeinde. Sie verhandeln aber nicht mit allfälligen Erpressern über Lösegeldforderungen oder ähnliches. Solche Situationen sind den Strafverfolgungsbehörden zu melden.
Hierbei ist der Zeitpunkt sehr entscheidend:
Wenn ein Angreifer bereits im Netz ist, die Daten aber noch nicht verschlüsselt sind, kann das BACS unter Umständen verhindern, dass die Daten verschlüsselt werden. Dazu ist aber extrem schnelles Handeln notwendig.
Oft werden Angriffe aber erst entdeckt, wenn z.B. Daten bereits verschlüsselt wurden. In diesem Fall kann auch das BACS die Daten nicht mehr entschlüsseln und der Handlungsspielraum des BACS ist sehr eingeschränkt.
Weiterführende Links
- BACS: Informationen zur Meldepflicht
- Registrierung zum Cyber Security Hub
- Verordnung über die Cybersicherheit (Cybersicherheitsverordnung, CSV) vom 7. März 2025
- Bundesgesetz über die Informationssicherheit beim Bund (Informationssicherheitsgesetz, ISG) - Änderung vom 29. September 2023
- Youtube-Video vom BACS: "Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen"
- Youtube-Video vom BACS: "Wie melde ich einen Cyberangriff auf kritische Infrastrukturen"
- Youtube Video vom BACS: Aufzeichnung Online-Veranstaltung zum Thema "Meldepflicht für Cyberangriffe bei kritischen Infrastrukturen"